Satzung des Vereins "Muse im Fasanengarten" Moritzburg

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Muse im Fasanengarten".

(2) Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

(3) Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e. V.".

(4) Der Verein hat seinen Sitz in Moritzburg.

§ 2 Zweck und Aufgabe

(1) Zweck des Vereins ist die Wiederbelebung des kulturhistorisch wertvollen Fasanengartens zu Moritzburg als bedeutendes Gesamtkunstwerk des ausgehenden 18. Jahrhunderts. Dazu gehört neben der Restaurierung des Gartens mit seinen Architekturelementen, der Wiedersichtbarmachung der Kulissenlandschaft um den künstlich angelegten Großteich mit Mole und Leuchtturm als Festinszenierung des Hofes und der Rekonstruktion der historischen Wasserfahrzeuge auch die Pflege der sächsischen historischen Musikkultur bis zur Zeit Kurfürst Friedrich August III.

(2) Der Verein widmet sich der Pflege des künstlerischen und kulturellen Erbes, das in Zusammenhang mit Moritzburg steht. Er unterstützt historische und kunstgeschichtliche Forschungen.

(3) Der Verein arbeitet mit in diesem Bereich tätigen staatlichen und kommunalen Stellen zusammen.

§ 3 Gemeinnützige Ausrichtung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig.

(2) Seine Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Seine Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Finanzmittel

(1) Der Verein erschließt sich die zur Durchsetzung seiner Ziele erforderlichen Mittel durch
(a) Beiträge der Mitglieder,
(b) Spenden und Darlehen,
(c) andere Zuwendungen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Gründungsjahr ist ein Rumpfjahr. Es endet am 31. 12. 2002.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern.

(3) Sie haben den Jahresbeitrag jährlich bis zum 31.3. zu entrichten.

(4) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch
(a) Austritt
(b) Ausschluss aus dem Verein
(c) Tod.

(6) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bestehende Verbindlichkeiten erlöschen dadurch nicht. Die Mitgliedschaft endet mit dem Geschäftsjahr.

(7) Ein Vereinsmitglied, das in erheblichem Maß gegen die satzungsgemäßen Interessen des Vereins verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Als erheblicher Verstoß gilt auch das Nichtentrichten des Beitrages länger als zwei Jahre. Vor dem Ausschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung zu geben.

§ 7 Organe

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Der Vorstand kann einen Beirat als beratende Einrichtung berufen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über
(a) Wahl und Abwahl des Vorstandes,
(b) die Grundzüge der Vereinstätigkeit und seiner Finanzplanung,
(c) die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,
(d) die Höhe des jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages,
(e) die Änderung der Satzung,
(f) die Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand schriftlich zwei Wochen im voraus unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

(3) Eine Mitgliedversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie ist auch einzuberufen, wenn dieses Begehren von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt worden ist.

(4) Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend ist. Im Falle einer Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von einem Monat eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretungen sind unzulässig.

(6) Bei Abstimmungen, auch Satzungsänderungen, entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit aller Mitglieder.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift. anzufertigen. Es ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Eine Abschrift ist den Mitgliedern auf Wunsch zu übersenden.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und vier Beisitzern.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann die Mitgliederversammlungen ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Zeit wählen.

(3) Dem Vorstand obliegt die Wahrnehmung aller Aufgaben, die nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat der Mitgliedersammlung über seine Tätigkeit jährlich Rechenschaft zu legen.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorsitzende und der zweite Vorsitzende vertreten den Verein nach außen. Verfügungsbefugt über die Konten des Vereins sind jeweils der erste Vorsitzende und der Schatzmeister.

(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenwahrnehmung näher geregelt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.

(6) Er kann nach Zustimmung der Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer bestellen.

§ 10 Verwendung des Vereinsvermögens

Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt das Vermögen dem für das Fasanenschlösschen zuständigen Organ mit der Maßgabe zu, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke einzusetzen. Dafür ist die Zustimmung der über die Gemeinnützigkeit entscheidenden Stelle einzuholen.

Moritzburg, den 12.6.2002